MARATHON MANAGER MM4 - AGBs
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
bezüglich des Vertriebs von Marathon Manager MM4
der Firma
Dr. Maté GmbH,
Alserstraße 4,
1090 Wien,
im folgenden kurz "Lizenzgeber" genannt

an Letztverbraucher
im folgenden kurz "Kunde" genannt

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Der Lizenzgeber gewährt dem Kunden ein nicht übertragbares, nicht ausschließliches Recht, das Programm "Marathon Manager MM4" (nachfolgend MM4) zu den nachstehenden Bedingungen zu nutzen.

(2) MM4 wird dem Kunden auf CD-ROM überlassen. Zum Programm gehört eine Anwendungsdokumentation, die dem Kunden in druckschriftlicher Form oder ebenfalls auf maschinenlesbarem Aufzeichnungsträger überlassen wird. MM4 und Dokumentation werden nachfolgend als "Lizenzmaterial" bezeichnet.

(3) Zum Lizenzmaterial gehören auf den maschinenlesbaren Trägern aufgezeichnete Datenbestände (Dateien, Datenbankmaterial), die Teil von MM4 sind.

(4) Zum Lizenzmaterial gehören auch Neuauflagen oder Ergänzungen des Lizenzmaterials, die der Lizenzgeber dem Kunden während der Dauer des Vertrages überläßt.

§ 2 Nutzungsumfang

(1) Der Kunde ist berechtigt, MM4 auf einem PC ausschließlich zum persönlichen , nicht gewerblichen Gebrauch zu nutzen.

(2) "Nutzen" umfaßt das vollständige oder teilweise Einspeichern (Kopieren) des MM4-Programms und der Datenbestände, die Ausführung der Programme, die Verarbeitung der Datenbestände und die Herstellung von weiteren Kopien dieses Materials in maschinenlesbarer Form, soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung notwendig ist.

(3) Für die Nutzung im Internet bzw. Intranet bedarf der Kunde einer ausrücklichen Lizenz.

(4) Wird die Anwendungsdokumentation ebenfalls auf maschinenlesbarem Träger überlassen, gilt (2) auch für diese.

(5) Eine anderwärtige Nutzung von MM4 und der Datenbestände auf einer von einem PC verschiedenen zentralen Datenverarbeitungsmaschine erfordert die schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers.

(6) In druckschriftlicher Form überlassenes Lizenzmaterial darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers vervielfältigt werden.

(7) Der Kunde ist berechtigt, MM4 mit anderen DV-Programmen zu verbinden, sofern die Anwendungsdokumentation eine Beschreibung der hierfür vorgesehenen Schnittstellen enthält. Im übrigen ist der Kunde nicht berechtigt, Änderungen, Übersetzungen oder andere Bearbeitungen und Umgestaltungen des Lizenzmaterials vorzunehmen.

(8) Der Kunde ist nicht berechtigt, die hierin genannten Rechte auf Dritte zu übertragen oder diesen entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen.

§ 3 Schutz des Lizenzmaterials

(1) Unbeschadet der gemäß § 1 und § 2 eingeräumten Nutzungsrechte behält der Lizenzgeber alle Rechte am Lizenzmaterial. Das Eigentum des Kunden an maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern, Datenspeichern und Datenverarbeitungsträgern wird hiervon nicht berührt.

(2) Der Kunde verpflichtet sich, die im Lizenzmaterial enthaltenen Schutzvermerke, wie Copyright-Vermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert beizubehalten.

(3) Der Kunde verpflichtet sich, das Lizenzmaterial ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers weder im Original noch in Form von vollständigen oder teilweisen Kopien Dritten zugänglich zu machen.

§ 4 Lieferung

(1) Der Kunde erhält jeweils MM4 auf einer CD-ROM oder Disketten mit einer inkludierten elektronischen Anwendungsdokumentation. Benutzerhinweise und FAQ´s sind exklusiv für Marathon-Manager-User unter "Internetfunktionen" online abrufbar.

(2) Der Kunde hat sicher zu stellen, dass sein PC mit den nötigen und kompatiblen Systemvoraussetzungen ausgestattet ist. Die Systemvoraussetzungen sind am Online-Bestellformular abrufbar.

(3) Neuauflagen und Ergänzungen des Lizenzmaterials werden dem Kunden in einem angemessenen Zeitraum nach ihrer Verfügbarkeit angeboten. Möchte der Kunde von dem Angebot Gebrauch machen, kann er über den exklusiven Online-Download-Bereich die Updates downloaden.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Einmalgebühr bleiben sämtliche Datenträger im Eigentum des Lizenzgebers.

§ 6 Warn-Hinweis

(1) Achtung! Bevor Sie mit dem Marathon-Manager ein Ausdauertraining beginnen, sollten Sie jedenfalls einen Arzt Ihres Vertrauens konsultieren. Nur er kann zuverlässig beurteilen, ob das Trainingsprogramm in Ihrem Fall unerwartete nachteilige Folgen haben könnte.

(2) Das gilt insbesondere auch bei einer Wiederaufnahme des Trainings nach Krankheit oder Rekonvaleszenz.

(3) Weder der Verfasser des Trainingsprogramms noch der Vertreiber des Programms haften für nachteilige Folgen einer nicht rechtzeitig eingeholten ärztlichen Beratung.

(4) Bitte nehmen Sie im eigenen Interesse diesen Hinweis ernst.

§ 7 Gebühren, Zahlungsbedingungen, Terminverlust

(1) Die Lizenzgebühren sind als Einmalgebühr brutto berechnet. Für Neuauflagen und Ergänzungen des Lizenzprogramms wird ebenfalls eine Einmalgebühr berechnet werden.

(2) Nach Erhalt von MM4 hat der Kunde die Einmalgebühr mittels mitgelieferten Zahlschein binnen 7 Tagen zu bezahlen.

(3) Bei Zahlungsverzug werden dem Kunden Verzugszinsen von 10% per anno verrechnet.

(4) Bei Postversand wird eine Versand- und Verpackungspauschale von EURO 3,-- außerhalb der EU verrechnet.

§ 8 Gewährleistung

(1) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass es nicht möglich ist, MM4 so zu entwickeln, dass er für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei ist. Der Lizenzgeber macht für jeden von ihm angebotenen MM4 eine auf dem jeweils neusesten Stand gehaltene Leistungsbeschreibung verfügbar, die den bestimmungsgemäßen Gebrauch und die Einsatzbedingungen des Programms angibt.

(2) Für das Lizenzmaterial in der dem Kunden überlassenen Fassung gewährleistet der Lizenzgeber den vertragsgemäßen Gebrauch in Übereinstimmung mit der bei Versand gültigen und dem Kunden vor Vertragsabschluß zur Verfügung stehenden Leistungsbeschreibung. Im Falle erheblicher Abweichungen von der Leistungsbeschreibung ist der Lizenzgeber zur Nachbesserung berechtigt und, soweit diese nicht mit unangemessenem Aufwand verbunden ist, auch verpflichtet.

(3) Der Lizenzgeber behält es sich vor, zur Mängelbehebung online-Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen, wie zum Beispiel Übersenden von Datenträgern oder Informationsblättern, die eine Fehlerbehebung erlauben.

(4) Zu anderen Diensten, wie Schulung des Kunden, Anpassungen des MM4 an die besonderen Bedingungen des Kunden oder andere Programmierleistungen, ist der Lizenzgeber nicht verpflichtet.

§ 9 Einsatzbedingungen

(1) Das dem Kunden überlassene Lizenzmaterial wurde für den Einsatz auf Windows-PCs und für das Zusammenwirken mit bestimmten anderen DV-Programmen entwickelt.

(2) Die Einsatzbedingungen sind jeder CD-Rom beigefügt.

(3) Bei einer Benutzung des Lizenzmaterials ohne Einhaltung der Einsatzbedingungen gemäß Absatz (2) entfällt die Verpflichtung zur Gewährleistung nach § 7.

§ 10 Haftungsbeschränkungen

(1) Jede Vertragspartei haftet für von ihr zu vertretende Schäden insgesamt bis zur Höhe der Einmalgebühr des MM4, der Gegenstand des Anspruches ist oder den Schaden unmittelbar verursacht hat. Maßgebend sind die bei Entstehen des Anspruchs geltenden Gebühren ohne Umsatzsteuer.

(2) Der Lizenzgeber haftet nicht für mittelbare Schäden und Folgeschäden und für Schäden aus Ansprüchen Dritter mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter.

(3) Für etwaige Gesundheitsschäden aus unsachgemäßer Nutzung haftet der Lizenzgeber nicht. Auf § 6 wird ausdrücklich hingewiesen.

(4) Der Lizenzgeber übernimmt keine Haftung für mangelnden Erfolg des MM4 hinsichtlich einer Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit des Kunden.

(5) Der Lizenzgeber übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch mangelnde bzw. nicht kompatible Systemvoraussetzungen (§ 4) beim PC des Kunden entstanden sind.

(6) Der Lizenzgeber übernimmt keine Gewähr, dass nach erfolgtem Training mit MM4 eine Marathondistanz in 4 Stunden bewältigt werden kann.

§ 11 Schutzrechte Dritter

(1) Der Lizenzgeber wird den Kunden gegen alle Anspüche verteidigen, die aus einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts durch das vertragsgemäß genutzte Lizenzmaterial in Österreich hergeleitet werden. Die Geltendmachung solcher Ansprüche Dritter sind dem Lizenzgeber unverzüglich, spätestens aber binnen 14 Tagen bekanntzugeben. Der Kunde hat dem Lizenzgeber alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorzubehalten.

(2) Sind gegen den Kunden Ansprüche gemäß (1) geltend gemacht worden oder zu erwarten, kann der Lizenzgeber auf seine Kosten das Lizenzmaterial in einem für den Kunden zumutbaren Umfang ändern oder austauschen.

(3) Der Lizenzgeber hat keine Verpflichtung, falls die Ansprüche gemäß Absatz (1) auf kundenseitig bereitgestellten Programmen oder Daten oder darauf beruhen, dass MM4 nicht in einer gültigen, unveränderten Originalfassung oder unter anderen als in der Leistungsbeschreibung angegebenen Einsatzbedingungen genutzt wurde.

§ 12 Verjährung, Nebenabreden

(1) Ansprüche aufgrund einer Verletzung von Bestimmungen nach § 2 "Nutzungsumfang" und § 3 "Sicherung der Schutzrechte und des Lizenzmaterials" verjähren sechs Jahre nach ihrer Entstehung, alle anderen Ansprüche aus dem Nutzungsvertrag drei Jahre nach ihrer Entstehung, sofern nicht kürzere gesetzliche Verjährungsfristen gelten.

Stand Dezember 2001

zurück Seite drucken